Unsere Satzung

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Satzung 2021 des Paritätische Tarifgemeinschaft e. V. – Arbeitgeberverband –

Stand: 2021

1Mit der Bildung dieser koalitionspolitischen Vereinigung manifestieren deren Mitglieder ihren festen Willen, die Arbeits-, Entgelt- und Sozialbedingungen der unter dem Dach des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (nachfolgend Beschäftigte) durch Tarifverträge zu regeln.

2Die tarifvertragliche Regelung der Arbeits-, Entgelt- und Sozialbedingungen orientiert sich an der Absicherung sozialer Arbeit und deren Finanzierbarkeit. 3Tarifverträge sollen einerseits den spezifischen Anforderungen und Erfordernissen durch handhabbare Regelungen entsprechen, andererseits die Attraktivität Paritätischer Arbeitgeber bei der Gewinnung und Förderung qualifizierter Beschäftigter durch Leistungs-, Verantwortungs- sowie Motivationsanreize erhalten und steigern.

4Die Paritätische Tarifgemeinschaft nimmt stellvertretend für ihre Mitglieder und in deren Auftrag alle Aufgaben einer koalitionspolitischen Vereinigung wahr. 5Dabei berücksichtigt sie im Besonderen die soziale Aufgabenstellung und die sich hieraus ergebende soziale Verantwortung des Paritätischen und seiner Mitgliedsorganisationen.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Organisationsbereich

1. Der Arbeitgeberverband führt den Namen: „Paritätische Tarifgemeinschaft e. V.– Arbeitgeberverband –“.

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck

1. 1Die Paritätische Tarifgemeinschaft nimmt die koalitionspolitischen Aufgaben für ihre Mitglieder wahr. 2Sie wahrt und fördert die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder.

2. 1Ihre Zwecke sind insbesondere:

a) Gestaltung der Arbeits-, Entgelt- und Sozialbedingungen, insbesondere durch die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen unter Anwendung aller den Arbeitgebern zur Verfügung stehenden Mittel, um die Rechtssicherheit für Beschäftigte und Arbeitgeber zu garantieren und die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege in ihrer gemeinnützigen Arbeit zu unterstützen. 2Der soziale Friede in den Mitgliedsorganisationen dient der Förderung der Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe;

b) Vertretung von Arbeitgeberinteressen in gesellschaftspolitischen Diskussionen sowie Einflussnahme auf die Weiterentwicklung des allgemeinen und beruflichen Bildungswesens;

c) Entwicklung und Durchführung von Schulungen zur Umsetzung und Anwendung arbeits-, tarif- und sozialrechtlicher Grundlagen sowie damit in Verbindung stehender Regelungen auch in Kooperation mit geeigneten Trägern;

d) Unterstützung Paritätischer Landesverbände und deren Mitgliedsorganisationen bei der Gestaltung von Tarifsystemen.

3. Dem Verband ist eine Mitgliedschaft in anderen Organisationen möglich, soweit dies der Verwirklichung des Verbandszweckes dient und mit den Bestimmungen der Satzung vereinbar ist.

4. Als rechtsfähiger Verband verfolgt die Paritätische Tarifgemeinschaft ausschließlich und unmittelbar Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 5 Körperschaftsgesetz.

5. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. 1Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Paritätischen Tarifgemeinschaft können werden:

a) die Landesverbände des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes;

b) Gemeinnützige Träger im Bereich der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig Arbeitnehmer*innen gegen Entgelt beschäftigen und Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband sind.

c) Unter der Voraussetzung der Anerkennung der Ziele der Paritätischen Tarifgemeinschaft können auch gemeinnützige Träger Mitgliedsorganisationen anderer Wohlfahrtsverbände die Mitgliedschaft beantragen.

2. Die Mitgliedschaft ist in nachstehenden Formen möglich:

a) Ordentliche Mitgliedschaft:

1Ordentliche Mitglieder übertragen ihre koalitionspolitischen Rechte und Betätigungen auf den Arbeitgeberverband. 2Sie sind Kraft Mitgliedschaft an die vom Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge im Rahmen von deren Geltungsbereich gebunden (Mitglieder mit Tarifbindung).

b) Mitglieder ohne Tarifbindung (OT-Mitglieder):

1OT-Mitglieder übertragen ihre koalitionspolitischen Rechte als Einzelarbeitgeber nicht an die Tarifgemeinschaft und unterliegen nicht der Tarifbindung im Sinne von § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes.

2OT-Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken. 3Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.

c) Wechsel der Form der Mitgliedschaft

1Der Wechsel zwischen den Formen der Mitgliedschaft kann ohne Einhaltung einer Frist angezeigt werden. 2Die Erklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Paritätischen Tarifgemeinschaft zu richten und wird mit Zugang in der Geschäftsstelle wirksam.

3. 1Der Beitritt zur Paritätischen Tarifgemeinschaft erfolgt durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrags unter Nennung der gewünschten Mitgliedsform. 2Durch den schriftlichen Aufnahmeantrag wird die Satzung (einschließlich der Beitragsordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt.

4. 1Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsrat. 2Bei Aufnahmeverweigerung hat der Antragsteller kein Recht auf Begründung der Ablehnung.

5. 1Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitritt erklärt worden ist. 2Rückdatierungen sind nicht zulässig.

6. Mit ihrem Beitritt zur Paritätischen Tarifgemeinschaft verpflichten sich die Mitglieder, der Arbeitgebervereinigung alle für die Beitragsberechnung nach der Beitragsordnung erforderlichen Angaben und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

7. 1Über die Mitglieder und ihre gesetzlichen und ggf. einen hiervon abweichend entsandten Vertreter wird ein Verzeichnis geführt. 2Jedes Mitglied teilt dem Verband seine Adresse und Kontaktdaten sowie etwaige Änderungen unverzüglich mit. 3Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse / E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung.

8. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung der aktuellen Datenschutzvorschriften.

9. 1Die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge eines Mitgliedes ist anzuzeigen. 2Eine Übertragung der Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger kann nur mit Zustimmung des Verbandsrates erfolgen.

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus der Paritätischen Tarifgemeinschaft,

b) Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 mit sofortiger Wirkung,

c) Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit,

d) Ausschluss,

e) im Falle einer Versagung der Zustimmung nach § 3 Abs. 9.

2. 1Der Austritt nach Abs. 1, Buchstabe a) ist nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. 2Der Nachweis der Fristwahrung soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

3. Im Falle des Abs. 1, Buchstabe c) endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem die Betriebseinstellung oder ein vergleichbares Ereignis endgültig eintritt.

4. 1Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. 2Das betroffene Mitglied ist vorab über den geplanten Ausschluss und dessen Gründe zu informieren und anzuhören. 3Der Verbandsrat führt das Verfahren und entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. 4Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht. 5Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von einem Monat nach Zugang dieses Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Berufung eingelegt werden, die dann abschließend über den Beschluss gegen das nicht der Versammlung anwesende Mitglied entscheidet. 6Die Berufung ist zu begründen. 7Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt wird oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. 8Der Verbandsrat kann in geeigneten Fällen anstelle eines Ausschlusses auch das vollständige oder teilweise Ruhen aller Mitgliedsrechte anordnen; ein Ruhen der Pflichten ist damit nicht zwangsläufig verbunden. 9Wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen einen laufenden Tarifvertrag sowie sonstige Verstöße gegen seine Pflichten als Arbeitgeber;

b) Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung in Textform;

c) Sonstige wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen die Interessen des Verbandes;

d) schuldhafter falscher Angaben gegenüber dem Verband;

e) sowie in dem Fall, dass es dem Verband und seinen Mitgliedern nicht zumutbar ist, die Verbandsgemeinschaft fortzusetzen, auch wenn kein Fall von Verschulden vorliegt.

5. Ausscheidende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr des Ausscheidens zu leisten.

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen automatisch sämtliche Ämter der für dieses Mitglied in die Organe des Verbandes gewählten Personen.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. 1Jedes Verbandsmitglied hat Anspruch auf

a) Information und Beratung durch den Verband in allen tariflichen Angelegenheiten im Rahmen des vom Verbandsrat beschlossenen Wirtschaftsplanes;

b) Unterstützung durch den Verband in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und bei Rechtsstreitigkeiten. 2Den Umfang der Hilfe bestimmt der Verbandsrat;

c) weitere Leistungen im Einzelfall nach Beschluss des Verbandsrates für ein von diesem festzulegenden Entgelt.

2. 1Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung in den Organen des Verbandes mitzuwirken und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. 2Die Verbandsmitglieder haben jeweils einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung. 3Juristische Personen, Personengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften werden in der Mitgliederversammlung durch ihre gesetzliche Vertretung oder durch eine*n schriftlich bevollmächtigte*n Vertreter*in vertreten.

3. 1Abweichend von Abs. 2 nehmen Mitglieder ohne Tarifbindung in tariflichen, tarifrechtlichen und tarifpolitischen Fragen an der Willensbildung des Verbandes nicht teil. 2Sie haben insoweit in der Mitgliederversammlung weder Vorschlags- noch Stimmrecht. 3Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

4. 1Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die vom Verband geschlossenen Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen umzusetzen, soweit das Mitglied die koalitionspolitischen Rechte übertragen hat (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. a);

b) 1den Vorstand über die Aufnahme und den Verlauf sowie die wesentlichen Inhalte von eigenen Tarifverhandlungen in Kenntnis zu setzen sowie den beabsichtigten Abschluss von Tarifverträgen und deren Inhalte mit dem Vorstand zu beraten. 2Abgeschlossene Tarifverträge sind zeitnah zu übersenden. 3Mitzuteilen sind auch die Mitgliedschaften in oder die Bildung von Vereinigungen, die ebenfalls Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 a) verfolgen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend für Tarifverträge dieser Vereinigungen.

c) Auskünfte, die zur Erfüllung des Zweckes des Arbeitgeberverbandes notwendig sind, zu geben.

d) die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

2Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der fälligen Beitragspflicht voraus.

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§ 6 Beiträge

1. 1Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. 2Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen. 3Der Verbandsrat kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen.

2. Die Beitragseinnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.

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§ 7 Organe

1. Satzungsgemäße Organe der Paritätischen Tarifgemeinschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Verbandsrat und
  • der Vorstand.

2. Verbandsmitglieder sowie Mitglieder von Verbandsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verband oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verband von wirtschaftlicher Bedeutung sind.

3. 1In die Ämter oder Organe des Verbandes können nur natürliche Personen gewählt oder berufen werden, die selbst Funktionsträger eines Mitgliedes sind. 2Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung in ein Amt oder Organ des Verbandes endet das Amt oder die Mitgliedschaft in dem Organ automatisch.

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§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Paritätischen Tarifgemeinschaft.

2. Sie findet in der Regel alle 2 Jahre statt.

3. Ihre Einberufung erfolgt in Textform durch den Verbandsrat unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor dem Zusammentritt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß im Sinn der Regelung einberufen wurde.

5. 1Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verbandsrates oder auf Antrag von Mitgliedern, die gemeinsam mindestens 20 v.H. der Gesamtmitgliederzahl aufbringen, statt, oder auf Beschluss des Verbandsrates, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. 2In diesen Fällen verkürzt sich die Einberufungsfrist nach Abs. 3, jedoch nicht weniger als 14 Kalendertage.

6. 1Der Verbandsrat bestimmt die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung. 2Sie bestimmt die Protokollführung, zur/zum Protokollführer*in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 3Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und auf Verlangen jedem Mitglied auszuhändigen.

7. Der Verbandsrat kann zu den Mitgliederversammlungen Gäste einladen.

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§ 9 Versammlungsformen und Beschlussfassung

1. Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Verbandsrat nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung als Präsenz-, als virtuelle Versammlung, oder auch einer Hybridveranstaltung durchgeführt wird und die Mitglieder ihre Mitgliederrechte in diesen Fällen im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel Videokonferenz, Online-Formular).

2. 1Der Verbandsrat regelt in einer Versammlungsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Verbandsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen, sowie dass die Stimmabgabe in einem geschützten Modus erfolgt, der die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung ermöglicht. 2In der Versammlungsordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Abstimmungsverfahrens zu verschriftlichen.

3. 1Die Versammlungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 2Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Versammlungsordnung ist der Verbandsrat zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. 3Die jeweils aktuelle Fassung der Versammlungsordnung ist den Verbandsmitgliedern vor der Durchführung einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

4. 1Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden. 2Dies setzt voraus, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verbandsrat gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf vom Verbandsrat zugelassenem elektronischen Wege abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde; ausgenommen ist die Auflösung des Vereins. 3Der Beschlussantrag wird vom Verbandsrat formuliert. 4Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. 5Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Verbandsrat im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum. 6Der Verbandsrat zählt die Stimmen aus und legt das Beschlussergebnis in einem Protokoll nieder, das vom Vorsitz des Verbandsrates zu unterzeichnen ist. 7Dieses ist den Mitgliedern unverzüglich in Textform zuzugehen. 8Einwände gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb eines Monats ab Sendedatum erhoben werden.

5. 1Abgestimmt wird durch Handaufheben. 2Auf Verlangen der Versammlungsleitung oder eines Drittels der erschienenen Mitglieder ist geheim durch Stimmzettel bzw. Abstimmungstool abzustimmen. 3Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet, von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, geändert oder aufgehoben werden soll, hat bei der betreffenden Beschlussfassung kein Stimmrecht.

6. 1Beschlüsse der Versammlung bedürfen zu ihrer Annahme der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen, wobei Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bei der Mehrheitsermittlung unberücksichtigt bleiben. 2Ist der Anteil der zustimmenden und ablehnenden Stimmen gleich, ist der Antrag abgelehnt.

7. 1Wahlen können im Wege der Einzelwahl oder Blockwahl, erfolgen. 2Die durch die Versammlung bestimmte Wahlleitung legt den Wahlmodus fest, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. 3Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen als Neinstimmen gewertet werden. 4Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 5Gewählt ist sodann, wer in diesem Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. 6Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet zwischen diesen Kandidaten das Los. 7Eine Blockwahl ist nur dann zulässig, wenn sich maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. 8Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Kandidaten gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann.

8. 1Über Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der, von der Versammlungsleitung benannten, Schriftführung zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift ist allen Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung in Textform zuzusenden. 3Wird binnen weiterer vier Wochen nach dem Versandt kein Widerspruch in Textform gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Verbandsrat eingelegt, gilt diese als genehmigt. 4Die Originale der Niederschriften sind in der Geschäftsstelle zu verwahren.

9. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Verbandsratssitzungen und Verbandsratsbeschlüsse sowie Vorstandssitzungen und Beschlüssen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung entsprechend.

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§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. 1Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Verbandes. 2Sie ist zuständig für alle ihr durch das Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht dem Verbandsrat oder einem anderen Organ übertragen sind. 3Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung der zu wählenden Verbandsratsmitglieder, gemäß § 11 der Satzung;

b) Entgegennahme der Geschäftsberichte und der Jahresrechnungen;

c) Entlastung des Verbandsrates;

d) Beratung und Beschlussfassung über Anträge;

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

f) Beschlussfassung mit den Stimmen der ordentlichen Mitglieder über alle tarifpolitischen Grundsatzentscheidung des Verbandes, soweit nach der Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist.

2. Abweichend von § 9 Abs. 6 bedürfen Satzungsänderungen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

3. 1Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Verbandsrat von sich aus vornehmen. 2Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.

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§ 11 Verbandsrat

1. 1Der Verbandsrat setzt sich zusammen aus je einer oder einem von den beteiligten Paritätischen Landesverbänden entsandten Vertreter*innen und aus einer der Zahl der beteiligten Landesverbände entsprechenden Anzahl von Vertreter*innen der sonstigen Mitglieder. 2Diese Vertreter*innen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. 3Wählbar sind nur natürliche Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Mitglied stehen oder eine Organstellung bei einem Mitglied innehaben. 4Es sind höchstens zwei Vertreter*innen von Mitgliedern aus einem regionalen Zuständigkeitsbereich eines Paritätischen Landesverbandes wählbar. 5Überregional tätige Mitglieder werden für die Wahl nach dem Hauptgeschäftssitz einem Bundesland zugeordnet. Erhöht sich die Anzahl der entsandten Mitglieder im Verbandsrat durch den Eintritt Paritätischer Landesverbände, so wird im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine entsprechende Anzahl an zu wählenden Mitgliedern für den Rest der Wahlperiode gewählt. 7Die Mitglieder des Verbandsrates werden von der Mitgliederversammlung für eine Gesamtwahlperiode von 4 Jahren gewählt. 8Eine auch mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

2. 1Der Verbandsrat soll sich so zusammensetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. 2Die Vielfalt der Mitglieder der Paritätischen Tarifgemeinschaft soll sich im Verbandsrat widerspiegeln.

3. 1Mitglieder des Verbandsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. 2Vorstandsmitglieder können nicht dem Verbandsrat angehören.

4. Wer in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Paritätische Tarifgemeinschaft e. V.steht, kann nicht in den Verbandsrat gewählt werden.

5. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die amtierenden Verbandsratsmitglieder bis zur Entscheidung über die Neu- bzw. Wiederwahl kommissarisch im Amt.

6. 1Die Mitgliedschaft im Verbandsrat endet ferner durch Abberufung, Tod oder Amtsniederlegung. 2Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich. 3Die Abberufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 4Die Amtsniederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitz des Verbandsrates – bzw. im Falle der/des Vorsitzenden gegenüber der/dem stellvertretenden Vorsitzenden – und ist jederzeit möglich.

7. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Verbandsrates vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seine Stelle für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied wählen.

8. 1Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine*n Vorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. 2Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

9. Die Mitglieder des Verbandsrates führen ihr Amt als Ehrenamt.

10. Die Mitglieder des Verbandsrates haften nur für Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen entstehen, ggf. kann auf Kosten des Verbandes eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

11. 1Der Verbandsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Über die Geschäftsordnung wird die Mitgliederversammlung informiert.

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§ 12 Aufgaben des Verbandsrates

1. 1Der Verbandsrat ist das aufsichtsführende Organ; er überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes, greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein. 2Er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und berät den Vorstand bei seiner Arbeit.

2. Der Verbandsrat ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge;

b) den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;

c) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verband gegen Vorstandsmitglieder zustehen.

d) die Beratung und den Beschluss des vom Vorstand jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans;

e) die Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;

f) die Feststellung des vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses verbunden mit einer Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses;

g) die Entlastung des Vorstandes;

h) die Vorlage des Jahresabschlusses an die Mitgliederversammlung.

3. 1Folgende Rechtsgeschäfte des Vorstandes bedürfen der Einwilligung des Verbandsrates:

a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;

b) Kreditaufnahmen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe;

c) Baumaßnahmen (einschließlich Instandhaltungen) oder sonstige Investitionen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe;

d) Abschluss oder Änderung von Miet- oder Pachtverträgen über Gebäude ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe oder Laufzeit;

e) Aufnahme neuer Arbeitsfelder oder Gründung/Übernahme neuer Einrichtungen.

2Der Verbandsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand weitere Rechtsgeschäfte und Maßnahmen festlegen oder konkretisieren, die nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 3Die Zustimmungsvorbehalte wirken ausschließlich im Innenverhältnis und beschränken die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht.

4. 1Der Verbandsrat vertritt den Verband gegenüber den Vorstandmitgliedern. 2Erklärungen gegenüber dem Vorstand sowie gegenüber Dritten werden im Namen des Verbandsrates durch die/den Vorsitzende*n oder die/den stellvertretende*n Vorsitzende*n des Verbandsrates abgegeben. 3Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende Erklärungen für den Verbandsrat nur im Falle einer Verhinderung der/des Vorsitzenden abgibt.

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§ 13 Einberufung und Beschlussfassung des Verbandsrates

1. 1Der Verbandsrat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. 2Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn dies von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes in Textform bei der/dem Vorsitzenden beantragt wird.

2. 1Die Sitzungen des Verbandsrates werden durch die/den Vorsitzende*n – bei Verhinderung von der/dem Stellvertreter*in – unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen in Textform unter Angabe von Tagesordnung, Tagungsort und Tagungsart einberufen. 2Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. 3Der Tag der Sitzung wird für die Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

3. 1Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Eine Vertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. 1Der Verbandsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Beschlussfassung als abgelehnt.

5. 1Beschlüsse des Verbandsrates können auf Anfrage der/des Vorsitzenden – im Verhinderungsfall auf Anfrage ihrer/seiner Stellvertretung – in Textform gefasst werden (Umlaufverfahren). 2In der Anfrage ist eine Frist zur Stimmabgabe festzulegen, die mindestens drei Arbeitstage ab Versand der Anfrage betragen muss. 3Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis zum Ende der Frist abgegebenen Stimmen gefasst. 4Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verbandsrates daran beteiligt und kein Mitglied des Verbandsrates dem Verfahren bis zum Ablauf der Stimmabgabefrist in Textform gegenüber der/dem Anfragenden widerspricht. 5Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren und die Beteiligung daran sind allen Mitgliedern des Verbandsrates unverzüglich in Textform bekanntzugeben und in die Niederschrift der nächsten Sitzung des Verbandsrates aufzunehmen.

6. 1Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verbandsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verbandsrat im Einzelfall deren Teilnahme nicht ausschließt. 2Der Verbandsrat kann Gäste oder sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.

7. 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die allen Mitgliedern des Verbandsrates binnen vier Wochen nach der Sitzung in Textform zuzusenden.

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§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und bis zu zwei Person/en.

2. 1Die Vorstandsmitglieder werden vom Verbandsrat mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder für fünf Jahr bestellt, sofern nicht bei Beschlussfassung der Bestellung die Amtszeit kürzer bestimmt wird, wobei diese drei Jahre nicht unterschreiten darf. 2Erneute auch mehrfache Bestellung ist zulässig. 3Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Periode, für die das Vorstandsmitglied bestellt wurde, soll der Verbandsrat über die erneute Bestellung entscheiden.

3. 1Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt hauptamtlich. 2Sie erhalten eine angemessene Vergütung sowie eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen aufgrund einer besonderen Vereinbarung.

4. 1Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2Der Widerruf erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt mit den Stimmen von mindestens zwei Drittel der Verbandsratsmitglieder. 3Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vor.

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§ 15 Aufgaben des Vorstandes

1. 1Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB, jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. 2Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, kann durch den Verbandsrat eine Ergänzungswahl durchgeführt werden. 3Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Vereins bis zur Ergänzung vollständig weiterführen.

2. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verbandsrates im jeweiligen Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verbandsrates sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand.

4. 1Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind Vorstandsbeschlüsse einstimmig zu fassen. 2Beschlüsse sind zu protokollieren.

5. Die besonderen Aufgaben des Vorstandes, die Zusammenarbeit mit dem Verbandsrat sowie bei zwei Vorstandsmitgliedern die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.

6. 1Der Vorstand hat einen Sitz in Tarif- und Verhandlungskommissionen. 2Er kann sich vertreten lassen. 3In der Regel soll die/der Vertreter*in hauptamtlich bei dem Paritätische Tarifgemeinschaft e. V.beschäftigt sein.

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§ 16 Besondere Vertreter

1Der Verbandsrat kann auf Vorschlag des Vorstandes einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und diesen jederzeit abberufen. 2Die Vertretungsmacht sowie der ihm zugewiesenen Geschäftskreise sind in dem Beschluss der Bestellung festzulegen. 3Die Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

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§ 17 Tarifverhandlungen

1. Führen Mitgliedsorganisationen Verhandlungen zum Abschluss eines Haustarifvertrages durch, werden sie dabei auf deren Wunsch von der Paritätischen Tarifgemeinschaft begleitet und unterstützt.

2. 1Führt die Paritätische Tarifgemeinschaft für mehrere ihrer Mitgliedsorganisationen Verhandlungen zum Abschluss eines gemeinsamen Tarifvertrages durch, so wird aus den betreffenden Mitgliedern eine Tarifkommission gebildet. 2Die Mitglieder der Tarifkommission wählen die Mitglieder einer Verhandlungskommission. 3Diese führt die Tarifverhandlungen nach Weisung der Tarifkommission durch. 4Die Tarifkommission bereitet die Verhandlungen vor und entscheidet insbesondere über:

a) die Aufnahme und die Beendigung von Tarifverhandlungen;

b) die Aufstellung von Forderungen;

c) die Abgabe von Verhandlungsangeboten;

d) die Annahme oder die Ablehnung von Verhandlungsergebnissen;

e) die Erwiderung auf Arbeitskampfmaßnahmen;

f) das Scheitern von Tarifverhandlungen;

g) die Kündigung von Tarifverträgen.

3. Der Verbandsrat bestimmt nähere Regelungen zur Bildung und zur Arbeit von Tarif- und Verhandlungskommissionen und zum Abschluss von Tarifverträgen.

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§ 18 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis ist Berlin.

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§ 19 Auflösung

1. Eine freiwillige Auflösung der Paritätischen Tarifgemeinschaft kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

2. Nach Beendigung der Liquidation fällt das Vermögen des Verbandes an die dem Verband zu diesem Zeitpunkt zugehörigen Mitglieder in dem Verhältnis der in den letzten 3 Jahren geleisteten Beiträge.

3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, die entsprechend den für den Vorstand geltenden Regeln beschließen, vertreten und handeln, soweit die Auflösungsversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

4. Im Fall des Verlusts der Rechtsfähigkeit wird der Verein vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung der Mitgliederversammlung als nicht eingetragener Verein fortgeführt.

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§ 20 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.12.2021 beschlossen.

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Berlin,

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.

 


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Die Paritätische Tarifgemeinschaft ist die starke Interessenvertretung der Arbeitgeber in der deutschen Sozialwirtschaft mit maßgeschneiderten Tarifverträgen.